Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal und in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern möglich.
Als wichtiger Grund gilt in aller Regel nur ein gesundheitlicher oder ein diagnostizierter Entwicklungsrückstand, der von ärztlicher Seite bestätigt wird.
Eine Beschulung in einem Schulkindergarten (Vorschule) ist seit mehreren Jahren nicht mehr üblich und möglich. Bei einer Zurückstellung besuchen die Kinder in aller Regel die Kindertagesstätte ein weiteres Jahr.
Lassen Sie sich im Vorfeld von den Erzieherinnen sowie von der Schulleitung der BGS beraten.